In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 37 UmwG – Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.