Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 39a UmwG – Verschmelzungsbericht
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39a UmwG verweisen
- § 42 UmwG – Entsprechend anzuwendende Vorschriften
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