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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 39a UmwG – Verschmelzungsbericht

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39a UmwG verweisen

  • § 42 UmwG – Entsprechend anzuwendende Vorschriften

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