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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 39b UmwG – Unterrichtung der Gesellschafter

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39b UmwG verweisen

  • § 39e UmwG – Prüfung der Verschmelzung
  • § 42 UmwG – Entsprechend anzuwendende Vorschriften
  • § 45c UmwG – Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner

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