Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 39b UmwG – Unterrichtung der Gesellschafter
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39b UmwG verweisen
- § 39e UmwG – Prüfung der Verschmelzung
- § 42 UmwG – Entsprechend anzuwendende Vorschriften
- § 45c UmwG – Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner
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