Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Partnerschaftsgesellschaft nur erforderlich, wenn ein Partner gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 39b zu unterrichten.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 45c UmwG – Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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