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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 45c UmwG – Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Partnerschaftsgesellschaft nur erforderlich, wenn ein Partner gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 39b zu unterrichten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45c UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45c UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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