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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 45d UmwG – Beschluß der Gesellschafterversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.

(2) Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45d UmwG verweisen