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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 45b UmwG – Inhalt des Verschmelzungsvertrages

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen sowie den in der übernehmenden Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners zu enthalten.

(2) § 35 ist nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45b UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45b UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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