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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 45a UmwG – Möglichkeit der Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45a UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45a UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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