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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 39c UmwG – Beschluss der Gesellschafterversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39c UmwG verweisen