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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 17 UmwG – Anlagen der Anmeldung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Absatz 2, § 12 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 3 oder § 68 Abs. 1 Satz 3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat beizufügen.

(2) Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 UmwG verweisen

  • § 104 UmwG – Bekanntmachung der Verschmelzung
  • § 315 UmwG – Anmeldung der Verschmelzung
  • § 318 UmwG – Eintragung der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung
  • § 331 UmwG – Eintragung der neuen Gesellschaft
  • § 345 UmwG – Eintragung des grenzüberschreitenden Hereinformwechsels

Rechtsprechung zu § 17 UmwG

25 Entscheidungen zitieren § 17 UmwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.09.2026 – II ZB 3/25 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur zeitnahen Nachreichung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügenden Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers.
  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 1/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.
  • BFH, Urt. v. 07.04.2010 – I R 96/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Übertragung eines Teilbetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 liegt nur vor, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs übertragen werden. Daran fehlt es, wenn einzelne dieser Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger insoweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht …
  • BFH, Urt. v. 17.01.2018 – I R 27/16 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift das von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin übertragene Vermögen, nicht hingegen die für das übertragene Vermögen erbrachten Gegenleistungen (hier: Aktien) an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft. 2. Für eine erweiternde Auslegung des in § 12 Abs. 2 Satz 2 …
  • BFH, Urt. v. 12.05.2016 – IV R 29/13 · 4. Senat

    Leitsatz: NV: Wird die Oberpersonengesellschaft auf die Untergesellschaft verschmolzen, geht der gewerbliche Verlustvortrag der Untergesellschaft in dem Umfang unter, in dem er anteilig auf die Oberpersonengesellschaft als Trägerin des Verlustabzugs entfiel .
  • BFH, Urt. v. 05.11.2015 – III R 12/13 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Regelung in § 18 Abs. 2 UmwStG 2002, wonach ein Übernahmegewinn oder -verlust gewerbesteuerlich nicht zu erfassen ist, ist mit dem GG vereinbar.

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