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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 18 UmwG – Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

(2) Ist an einem der übertragenden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt wird, so darf der übernehmende Rechtsträger den Namen dieses Anteilsinhabers nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder in der neu gebildeten Firma verwenden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen.

(3) Ist eine Partnerschaftsgesellschaft an der Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes fortgeführt werden. § 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 18 UmwG.

  • BayVGH, Urt. v. 10.07.2025 – 23 BV 23.913 · 23. Senat

    Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob von privaten Rundfunkveranstaltern (auch) über das Internet angebotene sog. 50-Cent-Gewinnspiele (mit und ohne TV-Bezug) aufgrund der in § 11 i.V.m. § 74 Satz 1, § 22 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 MStV getroffenen Grundsatzentscheidung des Rundfunkgesetzgebers, wonach im Rundfunk und in vergleichbaren (rundfunkähnlichen) Telemedien veranstaltete Gewinnspiele, für deren …

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