Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 19 UmwG – Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.

(2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln.

(3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 UmwG verweisen

  • § 15 UmwG – Verbesserung des Umtauschverhältnisses
  • § 22 UmwG – Gläubigerschutz
  • § 25 UmwG – Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger
  • § 27 UmwG – Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers
  • § 31 UmwG – Annahme des Angebots
  • § 39f UmwG – Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
  • § 87 UmwG – Anteilstausch
  • § 88 UmwG – Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen
  • § 91 UmwG – Form und Frist der Ausschlagung
  • § 94 UmwG – Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
  • § 95 UmwG – Fortdauer der Nachschußpflicht
  • § 104 UmwG – Bekanntmachung der Verschmelzung
  • § 133 UmwG – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
  • § 157 UmwG – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Rechtsprechung zu § 19 UmwG

16 Entscheidungen zitieren § 19 UmwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.11.2023 – VII ZB 20/20 · 7. Zivilsenat

    Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge bei Verschmelzung zweier Rechtsträger

  • BAG, Urt. v. 17.09.2013 – 3 AZR 419/11 · 3. Senat

    Betriebsrentenanpassung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

  • BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – VII ZB 69/21 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.
  • BGH, Urt. v. 13.08.2015 – VII ZR 90/14 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Geht ein Agenturverhältnis durch eine auf der Seite des Versicherungsunternehmens erfolgte Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG über und wird die Beendigung dieses Agenturverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung herbeigeführt, so handelt es sich bei der Verbindlichkeit nach § 89b HGB gegenüber dem Versicherungsvertreter um …
  • BAG, Urt. v. 16.05.2013 – 6 AZR 556/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die zukünftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 114 Abs. 3 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen. Insoweit wird der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3 ZPO durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung …
  • BGH, Beschl. v. 19.09.2023 – II ZB 15/22 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.

Weitere Entscheidungen zu § 19 UmwG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 19 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten