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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 22 UmwG – Gläubigerschutz

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe in Textform anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 UmwG verweisen

  • § 87 UmwG – Anteilstausch
  • § 88 UmwG – Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen
  • § 94 UmwG – Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
  • § 95 UmwG – Fortdauer der Nachschußpflicht
  • § 133 UmwG – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
  • § 204 UmwG – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
  • § 256 UmwG – Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder

Rechtsprechung zu § 22 UmwG

3 Entscheidungen zitieren § 22 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 11.09.2019 – B 6 KA 2/18 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung, die für Forderungen der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem der Gesellschafter abgegeben wurde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. 2. Bei einer durch Ausgliederung und …
  • BAG, Urt. v. 15.06.2016 – 4 AZR 805/14 · 4. Senat

    Leitsatz: Wird ein Unternehmen, bei dem ein Haustarifvertrag gilt, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, gilt der Haustarifvertrag beim aufnehmenden - bisher tariflosen - Rechtsträger weiter. Dieser ist damit tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG, so dass der Haustarifvertrag grundsätzlich auch für die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Mitglieder der …
  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 1/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.

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