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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 204 UmwG – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 204 UmwG verweisen

  • § 256 UmwG – Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder

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