Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 204 UmwG – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 204 UmwG verweisen
- § 256 UmwG – Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
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