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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 205 UmwG – Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch den Formwechsel erleiden. § 25 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die anzumeldende Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 205 UmwG verweisen

  • § 206 UmwG – Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs

Rechtsprechung zu § 205 UmwG

3 Entscheidungen zitieren § 205 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 13.05.2024 – 101 Kap 1/22 · 1. Zivilsenat

    Bestandsschutz der Umwandlung nach Eintragung im Handelsregister

  • BGH, Urt. v. 10.12.2024 – II ZR 37/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach dem bis zum 31. Dezember 2023 für Personengesellschaften geltenden Beschlussmängelrecht besteht weder auf Aktiv- noch auf Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. Oktober 1957 - II ZR 150/56, WM 1957, 1406; Urteil vom 15. Juni …
  • BGH, Urt. v. 27.11.2009 – LwZR 15/09 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).

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