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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 25 UmwG – Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Mitglieder der Organe, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Rechtsträger und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrags ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.

(2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt dieser Rechtsträger als fortbestehend. Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 UmwG verweisen

  • § 26 UmwG – Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
  • § 205 UmwG – Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers

Rechtsprechung zu § 25 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 25 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – II ZA 4/12 · 2. Zivilsenat

    Verschmelzung: Erlöschen des Amts des besonderen Vertreters des übertragenden Rechtsträgers mit dem Erlöschen des Rechtsträgers; Widerruf der Bestellung zum besonderen Vertreter ohne wichtigen Grund

  • BGH, Teilurt. v. 06.11.2018 – II ZR 199/17 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger trifft bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers keine Differenzhaftung. 2. Ein existenzvernichtender Eingriff kann darin liegen, dass die Verschmelzung eines insolvenzreifen …

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