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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 206 UmwG – Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.

Verweise

Vorschriften, die auf § 206 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 206 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 206 UmwG.

  • BGH, Urt. v. 27.11.2009 – LwZR 15/09 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).

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