Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 206 UmwG – Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 206 UmwG verweisen
- § 375 FamFG – Unternehmensrechtliche Verfahren
Rechtsprechung zu § 206 UmwG
Eine Entscheidung zitiert § 206 UmwG.
BGH, Urt. v. 27.11.2009 – LwZR 15/09 · Senat für Landwirtschaftssachen
Leitsatz: Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).