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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 23 UmwG – Schutz der Inhaber von Sonderrechten

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 UmwG verweisen

  • § 133 UmwG – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
  • § 176 UmwG – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
  • § 204 UmwG – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
  • Art. 75 BezO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
  • Art. 89 GO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
  • § 94 BbgKVerf – Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts
  • § 102c GemO BW – Umwandlung
  • § 106a GO SH – Kommunalunternehmen
  • Art. 77 LkrO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Rechtsprechung zu § 23 UmwG

5 Entscheidungen zitieren § 23 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 28.05.2013 – II ZR 67/12 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Schließt eine Gesellschaft, die Genussscheine begeben hat, als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, sind die Genussscheinbedingungen an die neu geschaffene Lage dergestalt anzupassen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages davon auszugehen ist, dass die abhängige Gesellschaft in der Zukunft bis …
  • BGH, Urt. v. 23.02.2021 – II ZR 65/19 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ungeachtet der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann bei Verschmelzungen und Spaltungen ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sein. 2. Ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz 2 UmwG ist nicht erforderlich, wenn es neben den stimmberechtigten Stammaktien als weitere Aktiengattung nur stimmrechtslose Vorzugsaktien gibt. 3. Notariell …
  • BGH, Urt. v. 28.05.2013 – II ZR 2/12 · 2. Zivilsenat

    Sicherung von Genussscheininhabern bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der ausgebenden Gesellschaft

  • BGH, Urt. v. 15.07.2025 – II ZR 132/23 · 2. Zivilsenat

    Außerordentliches Kündigungsrecht bei Umwandlung von Genussrechten und stillen Beteiligungen in Aktien ohne Zustimmung des Anlegers

  • BGH, Urt. v. 03.06.2025 – II ZR 156/23 · 2. Zivilsenat

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