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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 176 UmwG – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 1 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft die für die Verschmelzung durch Aufnahme einer solchen übertragenden Gesellschaft jeweils geltenden Vorschriften des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Die Angaben im Übertragungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 entfallen. An die Stelle des Registers des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers tritt das Register des Sitzes der übertragenden Gesellschaft. An die Stelle des Umtauschverhältnisses der Anteile treten Art und Höhe der Gegenleistung. An die Stelle des Anspruchs nach § 23 tritt ein Anspruch auf Barabfindung; auf diesen sind § 29 Abs. 1, § 30 und § 34 entsprechend anzuwenden.

(3) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die übertragende Gesellschaft erlischt; einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

(4) Die Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers an der Vermögensübertragung richtet sich nach den für ihn geltenden Vorschriften.

Verweise

Vorschriften, die auf § 176 UmwG verweisen

  • § 177 UmwG – Anwendung der Spaltungsvorschriften
  • § 178 UmwG – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
  • § 179 UmwG – Anwendung der Spaltungsvorschriften
  • § 180 UmwG – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
  • § 184 UmwG – Anwendung der Spaltungsvorschriften
  • § 188 UmwG – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
  • § 189 UmwG – Anwendung der Spaltungsvorschriften
  • § 350 UmwG – Zwangsgelder
  • Art. 75 BezO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
  • Art. 89 GO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
  • Art. 77 LkrO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts