Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 34 UmwG – Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 34 UmwG verweisen
- § 31 UmwG – Annahme des Angebots
- § 78 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
- § 90 UmwG – Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
- § 104a UmwG – Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
- § 125 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
- § 176 UmwG – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
- § 181 UmwG – Gewährung der Gegenleistung
- § 313 UmwG – Barabfindung