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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 31 UmwG – Annahme des Angebots

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Das Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 31 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 31 UmwG.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.11.2015 – 1 BvR 1667/15 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur rückwirkenden Berücksichtigung der Änderung einer höchstrichterlichen Rspr im laufenden fachgerichtlichen Verfahren - höchstrichterliche Rspr begründet keine gesetzesgleiche Rechtsbindung - hier: Berücksichtigung der Aufgabe der "Macrotron"-Rspr (BGHZ 153, 47) durch …

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