Das Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 31 UmwG – Annahme des Angebots
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 31 UmwG verweisen
- § 33 UmwG – Anderweitige Veräußerung
- § 90 UmwG – Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
- § 104a UmwG – Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
- § 125 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Rechtsprechung zu § 31 UmwG
Eine Entscheidung zitiert § 31 UmwG.
BVerfG, Beschl. v. 05.11.2015 – 1 BvR 1667/15 · 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Zur rückwirkenden Berücksichtigung der Änderung einer höchstrichterlichen Rspr im laufenden fachgerichtlichen Verfahren - höchstrichterliche Rspr begründet keine gesetzesgleiche Rechtsbindung - hier: Berücksichtigung der Aufgabe der "Macrotron"-Rspr (BGHZ 153, 47) durch …
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