Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 33 UmwG – Anderweitige Veräußerung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 33 UmwG verweisen
- § 29 UmwG – Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
- § 90 UmwG – Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
- § 104a UmwG – Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
- § 125 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
- § 313 UmwG – Barabfindung