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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 125 UmwG – Anzuwendende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:

  • 1. mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
  • 2. bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
  • 3. bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
  • 4. bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.

Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.

(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.

Verweise

Vorschriften, die auf § 125 UmwG verweisen

  • § 126 UmwG – Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
  • § 133 UmwG – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
  • § 135 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
  • § 146 UmwG – Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
  • § 148 UmwG – Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
  • § 157 UmwG – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
  • § 350 UmwG – Zwangsgelder
  • § 33 GmbHG – Erwerb eigener Geschäftsanteile

Rechtsprechung zu § 125 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 125 UmwG.

  • BFH, Urt. v. 07.04.2010 – I R 96/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Übertragung eines Teilbetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 liegt nur vor, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs übertragen werden. Daran fehlt es, wenn einzelne dieser Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger insoweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht …

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