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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 15 UmwG – Verbesserung des Umtauschverhältnisses

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 UmwG verweisen

  • § 30 UmwG – Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
  • § 72a UmwG – Gewährung zusätzlicher Aktien
  • § 85 UmwG – Verbesserung des Umtauschverhältnisses
  • § 125 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
  • § 196 UmwG – Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
  • § 309 UmwG – Verschmelzungsbericht
  • § 354 UmwG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
  • § 355 UmwG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

Rechtsprechung zu § 15 UmwG

7 Entscheidungen zitieren § 15 UmwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde <hier: Begrenzung der Privatautonomie verschmelzender Unternehmen bei Festlegung des Umtauschverhältnisses durch §§ 12, 15 UmwG 1995> - Zum Eigentumsschutz von Aktionären bzgl aktien- und …

  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 7/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des …
  • BVerfG, Beschl. v. 17.09.2012 – 1 BvR 1786/12 · 1. Senat 3. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Anforderungen an Darlegung eines schweren, irreparablen Nachteils bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - hier: Verpflichtung einer Aktiengesellschaft zur Leistung einer baren Zuzahlung bzgl im Streubesitz …

  • BVerfG, Beschl. v. 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 - fachgerichtliche Kontrolle des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nicht lediglich auf ordnungsgemäßen Verhandlungsprozess beschränkt

  • BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2323/07 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertmethode anstelle der Börsenwertrelation bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften

  • BGH, Beschl. v. 15.01.2019 – II ZB 2/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Spruchverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. 2. Die Forderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung ist in einem nach seiner Bestellung über das Vermögen eines Antragsgegners eröffneten Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung.

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