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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 30 UmwG – Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 30 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 30 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 28.06.2011 – II ZB 2/10 · 2. Zivilsenat

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Delisting

  • BGH, Beschl. v. 19.07.2010 – II ZB 18/09 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: STOLLWERCK 1. Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln (teilweise Aufgabe von BGH, 12. März 2001, II ZR 15/00, BGHZ 147, 108) . 2. Wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme …

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