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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 208 UmwG – Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 208 UmwG verweisen

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