Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 208 UmwG – Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 208 UmwG verweisen
- § 225 UmwG – Prüfung des Abfindungsangebots
- § 227 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 250 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 282 UmwG – Abfindungsangebot
- § 340 UmwG – Barabfindung
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