Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 209 UmwG – Annahme des Angebots
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 209 UmwG verweisen
- § 211 UmwG – Anderweitige Veräußerung
- § 227 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 250 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 282 UmwG – Abfindungsangebot