Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 210 UmwG – Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder daß die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 210 UmwG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 210 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 210 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten