Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder daß die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 210 UmwG – Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 210 UmwG verweisen
- § 227 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 250 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 282 UmwG – Abfindungsangebot
- § 340 UmwG – Barabfindung
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