Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 211 UmwG – Anderweitige Veräußerung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 211 UmwG verweisen
- § 227 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 250 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 282 UmwG – Abfindungsangebot
- § 340 UmwG – Barabfindung