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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 211 UmwG – Anderweitige Veräußerung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 211 UmwG verweisen