Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 212 UmwG – Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 212 UmwG verweisen
- § 209 UmwG – Annahme des Angebots
- § 227 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 250 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 282 UmwG – Abfindungsangebot
- § 340 UmwG – Barabfindung
Rechtsprechung zu § 212 UmwG
2 Entscheidungen zitieren § 212 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 23.11.2021 – II ZR 312/19 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG vermittelt nur den Aktionären der Zielgesellschaft, die das öffentliche Angebot annehmen, einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung. 2. Die Pflicht zum Angebot einer angemessenen Gegenleistung begründet keine vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters gegenüber den Aktionären der Zielgesellschaft. 3. § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 …
BGH, Urt. v. 23.11.2021 – II ZR 315/19 · 2. Zivilsenat
Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf angemessene Gegenleistung