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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 227 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.