Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 227 UmwG – Nicht anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
UmwG · Umwandlungsgesetz
Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.