Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 226 UmwG – Möglichkeit des Formwechsels
Rechtsprechung zu § 226 UmwG
7 Entscheidungen zitieren § 226 UmwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig. c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der …
BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – VII ZB 54/21 · 7. Zivilsenat
Leitsatz: Die Feststellung der Identität zwischen dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger und dem im Vollstreckungsbescheid genannten Titelgläubiger hat nach dem Grundsatz des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgrund eines formalen Vergleichs zu erfolgen. Die Abtretung des titulierten Anspruchs ändert diese vollstreckungsrechtliche Lage nicht. Der im Titel genannte Gläubiger behält …
FG München, Urt. v. 24.07.2024 – 1 K 524/19 · 1. Senat
Einbringung einer Kommanditbeteiligung in eine Kapitalgesellschaft: Besteuerung des tauschähnlichen Vorgangs nach § 20 UmwStG; Maßgebliches Besteuerungsverfahren zur Festsetzung des „Veräußerungspreises“ im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG 2002 sowie zur Berücksichtigung der Sonderregelungen des § …
BPatG, Beschl. v. 08.07.2024 – 29 W (pat) 15/21 · 29. Senat
Markenbeschwerdesache – „adler“ (Wort-/Bildmarke)/„ADLER“ (Wort-/Bildmarke, Unionsmarke) – zur Nichtbenutzungseinrede – klangliche Verwechslungsgefahr
BayObLG, Beschl. v. 13.05.2024 – 101 Kap 1/22 · 1. Zivilsenat
Bestandsschutz der Umwandlung nach Eintragung im Handelsregister
BFH, Urt. v. 16.02.2011 – II R 60/09 · 2. Senat
Leitsatz: Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb mehrere Umwandlungsvorgänge i.S. des § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG stattfinden .
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