Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 225c UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 225c UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 225c UmwG? Zitiere den Wortlaut.“