Im Falle des § 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 225 UmwG – Prüfung des Abfindungsangebots
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 225 UmwG verweisen
- § 225c UmwG – Anzuwendende Vorschriften
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