Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 225 UmwG – Prüfung des Abfindungsangebots

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Im Falle des § 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 225 UmwG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 225 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 225 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten