Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 225a UmwG – Möglichkeit des Formwechsels
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.