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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 270 UmwG – Abfindungsangebot

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Formwechselbeschluss gefaßt worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat.

(2) Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 270 UmwG verweisen