Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 300 UmwG – Abfindungsangebot
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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„Was regelt § 300 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“