Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2 sind § 270 Abs. 1 sowie § 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 290 UmwG – Abfindungsangebot
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
UmwG · Umwandlungsgesetz
Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2 sind § 270 Abs. 1 sowie § 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.