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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 289 UmwG – Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.

(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.