Solange beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die abgeholten oder nach § 268 Abs. 3 veräußerten Aktien nicht insgesamt mindestens sechs Zehntel des Grundkapitals erreichen, kann die Hauptversammlung der Gesellschaft neuer Rechtsform keine Beschlüsse fassen, die nach Gesetz oder Satzung einer Kapitalmehrheit bedürfen. Das Vertretungsorgan der Gesellschaft darf während dieses Zeitraums von einer Ermächtigung zu einer Erhöhung des Grundkapitals keinen Gebrauch machen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 269 UmwG – Hauptversammlungsbeschlüsse, genehmigtes Kapital
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 269 UmwG verweisen
- § 281 UmwG – Benachrichtigung der Anteilsinhaber, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 299 UmwG – Benachrichtigung der Aktionäre, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse