Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 14 UmwG – Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 UmwG verweisen

  • § 15 UmwG – Verbesserung des Umtauschverhältnisses
  • § 55 UmwG – Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
  • § 69 UmwG – Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
  • § 72b UmwG – Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
  • § 85 UmwG – Verbesserung des Umtauschverhältnisses
  • § 125 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
  • § 307 UmwG – Verschmelzungsplan
  • § 355 UmwG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

Rechtsprechung zu § 14 UmwG

5 Entscheidungen zitieren § 14 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.05.2007 – II ZR 266/04 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der Tatrichter sich der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags verschließt. b) Streiten die Parteien eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits unter Vorlage einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der …
  • BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II ZB 12/11 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden.
  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 7/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des …
  • BGH, Urt. v. 23.02.2021 – II ZR 65/19 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ungeachtet der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann bei Verschmelzungen und Spaltungen ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sein. 2. Ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz 2 UmwG ist nicht erforderlich, wenn es neben den stimmberechtigten Stammaktien als weitere Aktiengattung nur stimmrechtslose Vorzugsaktien gibt. 3. Notariell …
  • BGH, Teilurt. v. 06.11.2018 – II ZR 199/17 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger trifft bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers keine Differenzhaftung. 2. Ein existenzvernichtender Eingriff kann darin liegen, dass die Verschmelzung eines insolvenzreifen …

Weitere Entscheidungen zu § 14 UmwG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten