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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 32 UmwG – Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 nicht angemessen ist oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 UmwG verweisen

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