Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 nicht angemessen ist oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 32 UmwG – Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 32 UmwG verweisen
- § 90 UmwG – Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
- § 104a UmwG – Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
- § 125 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
- § 313 UmwG – Barabfindung
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