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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 175 UmwG – Beteiligte Rechtsträger

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich

  • 1. von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;
  • 2. a) von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
  • b) von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
  • c) von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 175 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 175 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 175 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 12.01.2011 – I R 112/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Verlustabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, mit dem Steuerpflichtigen identisch ist, dessen Einkommen durch den Verlustabzug gemindert werden soll. Hieran mangelt es, wenn ein BgA im Wege der "Gesamtrechtsnachfolge" nach landesrechtlichen Vorschriften auf eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts übergeht . 2. NV: Ein nicht ausgenutzter …
  • BAG, Urt. v. 18.10.2011 – 9 AZR 225/10 · 9. Senat

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell - Überschreiten der Überlastquote - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

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