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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 91 UmwG – Form und Frist der Ausschlagung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Ausschlagung ist gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger schriftlich zu erklären.

(2) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Monaten nach dem Tage erklärt werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden.

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„Was regelt § 91 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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