Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 92 UmwG – Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.