Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 27 UmwG – Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 27 UmwG verweisen
- § 36 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
- § 135 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Rechtsprechung zu § 27 UmwG
Eine Entscheidung zitiert § 27 UmwG.
BGH, Teilurt. v. 06.11.2018 – II ZR 199/17 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger trifft bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers keine Differenzhaftung. 2. Ein existenzvernichtender Eingriff kann darin liegen, dass die Verschmelzung eines insolvenzreifen …