Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 28 UmwG – Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.