Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 325 UmwG – Spaltungsprüfung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Rechtsprechung zu § 325 UmwG
Eine Entscheidung zitiert § 325 UmwG.
BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – II ZB 7/14 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Ein Statusverfahren ist mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft erledigt. Eine bereits eingelegte Rechtsbeschwerde wird damit unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
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