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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 324 UmwG – Spaltungsbericht

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft erstellt einen Spaltungsbericht. § 309 Absatz 1 bis 5 und § 310 Absatz 1 und 3 gelten für den Spaltungsbericht entsprechend.

(2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 und des § 135 Absatz 3 ist der Bericht für die Anteilsinhaber nicht erforderlich. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die übertragende Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. Der Spaltungsbericht ist insgesamt entbehrlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen.

Rechtsprechung zu § 324 UmwG

46 Entscheidungen zitieren § 324 UmwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 15.11.2022 – 3 AZR 457/21 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

  • BAG, Urt. v. 21.11.2012 – 4 AZR 85/11 · 4. Senat

    Leitsatz: Bei einer Ausgliederung eines Betriebs im Wege der Spaltung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG (juris: UmwG 1995) ist aufgrund der damit verbundenen partiellen Gesamtrechtsnachfolge im Spaltungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG (juris: UmwG 1995) festzulegen, welcher der beiden Rechtsträger in die Rechtsstellung als Vertragspartei eines Haustarifvertrages eintritt. Fehlt es an einer …
  • BAG, Urt. v. 16.02.2023 – 6 AZR 95/22 · 6. Senat

    Stufenzuordnung nach Verschmelzung der DHL Delivery Regionalgesellschaften mit der Deutschen Post AG - Wiedereinstellungszusage - 13. Monatsentgelt

  • BAG, Urt. v. 15.11.2022 – 3 AZR 42/22 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

  • BSG, Urt. v. 16.06.2021 – B 5 RE 4/20 R · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die für eine konkrete Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erledigt sich bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auf sonstige Weise. 2. Ob eine Änderung der Tätigkeit wesentlich ist, ist Tatfrage und im Einzelfall auf der Grundlage eines Vergleichs der prägenden Charakteristika der Tätigkeiten unter wertender Gewichtung …
  • BAG, Urt. v. 15.11.2022 – 3 AZR 211/22 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

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