Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 323 UmwG – Bekanntmachung des Spaltungsplans

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 323 UmwG verweisen