§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 323 UmwG – Bekanntmachung des Spaltungsplans
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 323 UmwG verweisen
- § 326 UmwG – Zustimmung der Anteilsinhaber