Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 47 genannten Unterlagen erhalten hat. Liegt ein fristgerechtes Verlangen nach Satz 1 vor, so ist der Prüfungsbericht den Gesellschaftern innerhalb der zur Einberufung der Gesellschafterversammlung geltenden Frist zu übersenden. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 48 UmwG – Prüfung der Verschmelzung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 48 UmwG verweisen
- § 311 UmwG – Verschmelzungsprüfung
- § 325 UmwG – Spaltungsprüfung
- § 338 UmwG – Formwechselprüfung